Update zu „Erhöhte Strahlungsleistung für Linkstrecken automatisch arbeitender Stationen“
Update zu „Erhöhte Strahlungsleistung für Linkstrecken automatisch arbeitender Stationen“
Im letzten Jahr wurde eine Absprache zur Erhöhung der Strahlungsleistung für Linkstrecken getroffen und sowohl über „DARC Aktuelles“ als auch auf der Webseite des VHF/UHF/SHF-Referats kommuniziert: https://www.darc.de/der-club/referate/vus/automatische-stationen/#c33304. Den DARC-Referenten für VHF/UHF/SHF, Jann Traschewski, DG8NGN, haben in den vergangenen Wochen vermehrt Meldungen erreicht, dass beantrage Leistungserhöhungen für Linkstrecken teilweise oder ganz abgelehnt wurden.
Das VHF/UHF/SHF-Referat, die Bundesnetzagentur und die militärische Frequenzkoordinierung sind der Sache nachgegangen. Die besprochene Absprache beinhaltet den Zusatz, dass Leistungserhöhungen „erst zur nächsten geplanten Verlängerung, Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung“ beantragt werden sollen. „Leider war meine Aussage hier nicht präzise genug, da bei einer reinen Verlängerung oder einer Änderung/Erweiterung (welche sich nur auf Frequenzen im primär zugewiesenen Bereich des Amateurfunks bezieht) die Befristung der sekundär (durch den Primärnutzer) zugeteilten Frequenzen beachtet werden muss“, informiert DG8NGN. „Der Zusatz besagter Absprache bezieht sich also darauf, ob ein Antrag durch die Bundesnetzagentur dem Primärnutzer aufgrund von Verlängerung/Änderung/Erweiterung vorgelegt werden muss“, so DG8NGN weiter.
Zuteilungen durch den Primärnutzer haben in der Regel eine Laufzeit von 5 Jahren. In der Genehmigungsurkunde ist die Befristung durch den Satz „Die Mitnutzung dieser Frequenzen ist bis zum DD.MM.YYYY befristet gültig und muss erneut beantragt werden.“ ersichtlich. Bei den betroffenen Ablehnungen müsste es sich also um solche Anträge gehandelt haben, die ausschließlich in einer „verfrühten“ Verlängerung der Bestandsfrequenzen in dem Amateurfunk sekundär zugewiesenen Frequenzbereich resultiert haben. Unter „verfrüht“ wird in diesem Fall größer 6 Monate Restlaufzeit verstanden.
„Mir ist verständlich, dass dies für Antragsteller nur schwer zu überblicken ist und ich bin daher froh, dass bei der zuständigen Stelle der Bundesnetzagentur die Anträge auf die Besonderheiten besagter Absprache geachtet wird, sodass idealerweise keine Anträge entgegen der Absprache bei der militärischen Frequenzkoordinierung landen werden“, so DG8NGN. Das Referat hofft, mit dieser Information für Aufklärung gesorgt zu haben. Das VHF/UHF/SHF-Referat, die Bundesnetzagentur und die militärische Frequenzkoordinierung stehen im Kontakt, um Erleichterungen im Frequenzkoordinierungsprozess zu erarbeiten.
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